Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98   

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https://dejure.org/1998,1747
BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 938
  • MDR 1999, 1029
  • GRUR 1999, 522
  • VersR 2000, 252
  • BB 1999, 928
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 101/91

    Substantiierter Berufungsangriff bei geltendgemachtem Verzugsschaden -

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98
    Wegen der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei unverschuldeter krankheitsbedingter Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit wird verwiesen auf BGH NJW 1992, 1898 und auf die bei Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage Rdn. 40 zu § 123 PatG zitierte einschlägige weitere Rechtsprechung.
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 298/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung

    aa) Es ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (Senatsbeschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97 - NJW-RR 1998, 639; BGH Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 31/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der

    Zwar ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639; Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938; Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJW-RR 2012, 694 Rn. 15).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen

    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 6 U 193/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist anerkannt, dass das Versäumnis eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldet gewertet werden kann, wenn es auf einem durch Krankheit verursachten Erregungszustand beruht (vgl. BGH VersR 1986, 95; BFH/NV 2007, 244; BAG NJW 2013, 1467), auf einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (BGH VersR 2000, 252) oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation durch Todesfälle naher Angehöriger oder befreundeter Kollegen (vgl. BGH VersR 1981, 839; BFH/NV 1992, 257).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Abweichend von der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1998 (X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 936 = VersR 2000, 252) zugrunde liegenden Fallgestaltung, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, ist im vorliegenden Fall bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fehler des Anwalts bei der Eintragung des Fristendes für die Berufungsbegründung zum 11. Juli 2007 statt dem 9. Juli 2007 auf seine Erkrankung zurückzuführen ist.
  • BSG, 18.09.2014 - B 8 SO 65/14 B
    Dass er sich nach seinem Vortrag zumindest zeitweise in der Lage fühlte, konzentriert zu arbeiten, seine Leistungsfähigkeit aber unzutreffend einschätze, entlastet ihn insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 8.2.2000 - XI ZB 20/99 - und vom 3.12.1998 - X ZR 181/98).
  • BSG, 09.10.2012 - B 6 KA 26/12 B
    Solche organisatorische Vorsorge hätte zur Folge, dass eine Fristversäumung nur noch dann vorstellbar - und dann unvermeidbar sowie unverschuldet - wäre, wenn die Erkrankung so unversehens eintritt und so schwer ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal mehr einen Telefonanruf tätigen kann (vgl dazu BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 18 f, vom 3.12.1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938 f, und vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90 - Juris RdNr 7; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 13, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 10; vgl auch BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5).
  • BPatG, 18.10.2005 - 27 W (pat) 117/04
    Dadurch konnte es zu dem Übersehen der Frist kommen, ohne dass dem ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zugrunde gelegen hätte (vgl BGH WRP 1999, 438 - Konzentrationsstörung).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98   

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https://dejure.org/1999,6042
BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98 (https://dejure.org/1999,6042)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1999 - XII ZB 166/98 (https://dejure.org/1999,6042)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 (https://dejure.org/1999,6042)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unvollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Prozesskostenhileverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 117; ; ZPO § 115; ; ZPO § 233

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 233; ZPO § 117; ZPO § 85 Abs. 2
    Keine Wiedereinsetzung nach Ablehnung eines unvollständigen Prozesskostenhilfegesuchs

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233, § 114
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 252
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 - NJW-RR 1991, 1532, 1533 m.N.).

    Wenn, wie hier, Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, daß die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 aaO m.N.).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98
    Jedenfalls fehlte es an der unverzichtbaren Versicherung der Beklagten, daß sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit ihrer im ersten Rechtszug abgegebenen Erklärung nicht verbessert hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98
    Zwar kann ein Rechtsmittelkläger, dem im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bei im wesentlichen gleichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansehen werde; er braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Der ursprüngliche - unterfrankierte - Prozeßkostenhilfeantrag vom 18. September 2001 genügte auch den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an ein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98, VersR 2000, 252 f; v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312 f = VersR 2001, 1305).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.).

    Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt deshalb die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 3344).
  • BGH, 05.12.2001 - IV ZB 21/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Bewilligung von

    Selbst wenn das Berufungsgericht zu einer solchen Bewertung gelangt wäre, hätte es immer noch an den zur Glaubhaftmachung erforderlichen Belegen auch für das vierte Quartal gefehlt, die zu einem ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozeßkostenhilfegesuch gehört hätten (Senatsbeschluß vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - VersR 1989, 642; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1; Beschluß vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97 - NJW 1998, 1230 unter II 1).
  • OLG Köln, 04.02.2014 - 19 U 174/13

    Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten des

    Andererseits ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren, was im Fall der Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren nur der Fall ist, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13.01.1999- XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BVerfG NJW 2000, 3344).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.11.1998 - 6 U 148/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4656
OLG Hamm, 30.11.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 1998 - 6 U 148/97 (https://dejure.org/1998,4656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines vorsätzlich herebigeführten Verkehrsunfalls; Mitverursachung eines Unfalls durch Manipulation; Indizien für eine Unfallmanipulation aufgrund einer Häufung und Ähnlichkeit anderer Verkehrsunfälle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 252 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Bochum, 07.11.2016 - 5 O 291/15

    Unfallmanipulation, Kriterien, Electronic Data Recorder

    Auch der zeitnahe Verkauf des geschädigten Fahrzeugs ist typisch (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998 - Az. 6 U 148/97).
  • KG, 06.02.2006 - 12 U 4/04

    Haftung beim Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen

    Gleichfalls immer wieder festzustellen ist in derartigen Fällen, dass die Fahrzeuge, wie vorliegend, zeitnah nach dem Unfall unrepariert verkauft werden und der Schaden auf Basis eines eingeholten Gutachtens abgerechnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9.2005 - 22 U 233/04 - Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 - Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 - OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404), bei welchem der Kläger mehr als den von ihm gezahlten Kaufpreis zu erhalten hofft, obwohl er das Fahrzeug nach seinen Angaben ohne Kenntnis der Vorschäden erworben haben will.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2009 - 4 U 205/08

    Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls und unfallursächlicher

    Die von der Berufung zitierte Entscheidung OLG Hamm RuS 1999, 321 betrifft die Beweislast beim Manipulationsvorwurf, die anderen Rechtsgrundsätzen folgt: Dort trägt bei nachgewiesenem äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung der in Anspruch genommene Halter (Versicherer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der den Schadensersatz begehrende Gläubiger mit der Schadensverursachung einverstanden war (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 48; BGHZ 71, 339, 340 ff.; aus der Kasuistik: Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR Koblenz 2006, 386; OLGR Celle 2004, 175; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501; OLGR Zweibrücken 2005, 98).
  • KG, 01.10.2007 - 12 U 72/06

    Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für

    Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, widersprüchliche Darstellungen zum Unfallgeschehen; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, schneller Weiterverkauf des Schädigerfahrzeugs nach dem Unfall (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 14.05.2007 - 12 U 212/06

    Freie Beweiswürdigung: Typische Indizien für die Annahme eines manipulierten

    Das Fahrzeug wurde in unrepariertem Zustand verkauft (vgl. bspw. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9.2005 - 22 U 233/04 - Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 - Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 - OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404); die Abrechnung erfolgt auf Gutachtenbasis.
  • KG, 31.08.2009 - 12 U 203/08

    Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall: Beweisanzeichen für einen manipulierten

    7 Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung durch den Schädiger, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 15.06.2009 - 12 U 181/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen

    Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann; die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen; eine begrenzte Bereitschaft der Beteiligten zur Sachaufklärung; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler; ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug; die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • KG, 26.03.2009 - 12 U 126/08

    Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen

    Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
  • LG Detmold, 18.10.2019 - 4 O 243/18

    Verkehrsunfall - Baustellenfahrzeug - Manipulation - Parklücke - Indizien

    Auch der Verkauf des geschädigten Fahrzeugs des Klägers, was von ihm trotz Nachfrage im Termin nicht näher ausgeführt wird, ist ein nicht unerhebliches Indiz (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998, 6 U 148/97).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.07.1998 - 9 U 89/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,14976
OLG Schleswig, 22.07.1998 - 9 U 89/96 (https://dejure.org/1998,14976)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.07.1998 - 9 U 89/96 (https://dejure.org/1998,14976)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - 9 U 89/96 (https://dejure.org/1998,14976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    StVO § 3 Abs. 2 a
    Verschuldensvorwurf setzt auch in 30-km-/h-Zone Beweis der Sichtbarkeit von Kindern voraus L

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 252 (Ls.)
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